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   OVG Berlin, 31.07.1991 - 1 B 63.89   

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https://dejure.org/1991,13523
OVG Berlin, 31.07.1991 - 1 B 63.89 (https://dejure.org/1991,13523)
OVG Berlin, Entscheidung vom 31.07.1991 - 1 B 63.89 (https://dejure.org/1991,13523)
OVG Berlin, Entscheidung vom 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 (https://dejure.org/1991,13523)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wasserbehördliche Genehmigung; Übertragbarkeit; Bootssteg; Ermessen; Genehmigungswiderruf

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15

    Rückbauanordnung eines wasserseitig eines Grundstücks befindlichen Stegs mit vorn

    Aus der insoweit - ohne nähere Darlegung der vorliegend maßgeblichen Bedeutung - in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin (vom 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 -, juris) ergibt sich für den hier in Rede stehenden Fall schon deshalb nichts, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Widerruf einer wasserrechtlichen Genehmigung) zugrunde lag, der auf Grundlage anderer als der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2017 - 11 N 52.14

    Beeinträchtigung des Schilfgürtels durch eine Steganlage

    Aus der insoweit - ohne nähere Darlegung der Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung - in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin (v. 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 -, juris) ergibt sich für den hier in Rede stehenden Fall schon deshalb nichts, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Widerruf einer wasserrechtlichen Genehmigung) zugrunde lag, der auf Grundlage anderer als der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - 11 S 54.10

    Steganlage; Scharmützelsee; Nutzungsuntersagung; laufendes Widerspruchsverfahren;

    Denn derartige Genehmigungen seien nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 - im Regelfall nicht personen-, sondern anlagenbezogen erteilt worden und deshalb übertragbar, sofern dies dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
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